Amtliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Gemeinde Nentershausen
HAUPTSATZUNG
der Gemeinde Nentershausen
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in Nentershausen am 27.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach
§ 130 Abs. 2 BauGB,Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von
EURO (brutto) 25.000,-- im Einzelfall,Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 25.000,--. im Einzelfall,
Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 25.000,-- (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von
EURO 25.000,-- im Einzelfall,Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 25.000,-- im Einzelfall,
Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 25.000,-- im Einzelfall,
Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO (brutto) 25.000,-- (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,
Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von
EURO (brutto) 25.000,-- im Einzelfall,Vermietungen und Verpachtungen,
Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.
§ 2 Ausschüsse
Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Der Ausschuss hat 7 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
Die Gemeindevertretung überträgt dem Ausschuss die nachstehend bestimmten
oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
Haupt- und Finanzausschuss:
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten, Finanzfragen, Tagesordnungs- und Geschäftsordnungsfragen
Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3 Gemeindevertretung
Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 15 festgelegt.
Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt.
Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Gemeindevertretung - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung - sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.
Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:
in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung (konstituierende Sitzung)
bei Wahlen nach § 55 HGO
bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO
bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
bei der Beschlussfassung über Bauleitpläne
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.
Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse.
§ 4 Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
Die Zahl der Beigeordneten beträgt 6.
Die Protokolle der Gemeindevorstandssitzungen sind unverzüglich dem/der
Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Fraktionsvorsitzenden zuzustellen.
§ 5 Ortsbeirat
Für die Ortsteile Nentershausen, Weißenhasel, Süß, Bauhaus, Dens und Mönchhosbachwerden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Nentershausen umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Nentershausen
Der Ortsbezirk Weißenhasel umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Weißenhasel
Der Ortsbezirk Süß umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Süß
Der Ortsbezirk Bauhaus umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Bauhaus
Der Ortsbezirk Dens umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Dens
Der Ortsbezirk Mönchhosbach umfasst das Gebiet der ehem. Gemeinde Mönchhosbach
Der Ortsbeirat besteht
im Ortsbezirk Nentershausen aus 9 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Weißenhasel aus 7 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Süß aus 7 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Bauhaus aus 3 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Dens aus 5 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Mönchhosbach aus 3 Mitgliedern.
§ 6 Film- und Tonaufnahmen, Echtzeitübertragung und Aufzeichnungen zum Abruf
In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Nentershausen unter www.nentershausen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Zeitung „Hessisch- Niedersächsischen Allgemeinen - Bezirksausgabe Rotenburg-Bebra“im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, und der Ortsbeiräte durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht:
1. Ortsbezirk Nentershausen
Burgstraße 2 – Rathaus / Königsberger Straße - Parkplatz Schule
2. Ortsbezirk Weißenhasel
Oberdorf - neben Bushaltestelle
3. Ortsbezirk Süß
Am Überloor - Abzw. Auf dem Überloor / Schieferstr. 14 – vor dem Bürgerhaus
4. Ortsbezirk Bauhaus
Engelsburg - vor der Kirchenmauer
5. Ortsbezirk Dens
Hauptstraße (vor der Dorflinde)
6. Ortsbezirk Mönchhosbach
Lange Straße - Bushaltestelle
Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von ... 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Nentershausen, Burgstraße 2 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Nentershausen, Burgstraße 2 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Beigeordnete oder Beigeordneter
= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Mitglied des Ausländerbeirates
= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Nentershausen, 28.04.2026
Michael Weinert
Bürgermeister Siegel