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Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Nentershausen, den 05. 06. 2025

Haushaltssatzung und Bekanntmachung 

 

 

                                                                                                                                           

  1. Haushaltssatzung

 

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nentershausen am 24.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Jahr 2025 wird 

 

im Ergebnishaushalt: 

 

im ordentlichen Ergebnis                                                                                                              

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                   5.535.692,-- Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     5.532.289,-- Euro

mit einem Saldo von                                                                                           3.403,-- Euro

 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                   0,-- Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     0,-- Euro

mit einem Saldo von                                                                                                   0,-- Euro

 

mit einem Saldo von                                                                                           3.403,-- Euro

 

im Finanzhaushalt:

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                                                                                           -254.862,-- Euro

 

und dem Gesamtbetrag der 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                 258.844,-- Euro

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                709.500,-- Euro

mit einem Saldo von                                                                                     -450.656,-- Euro

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                            450.656,-- Euro

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                           375.380,-- Euro

mit einem Saldo von                                                                                         75.276,-- Euro

 

 

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von              -120.518,-- Euro

 

festgesetzt. 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 450.656,-- € festgesetzt. 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                          § 4                                                          

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 

1.500.000,-- € festgesetzt.

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt: 

1. Grundsteuer 

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf  330 % 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                              330 % 

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                         400 % 

 

Die Steuersätze sind von der Gemeindevertretung durch eine gesonderte Hebesatzsatzung nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz am 20. November 2024 durch Beschluss festgesetzt worden.

 

Die Angaben im Rahmen der Haushaltssatzung haben lediglich nachrichtliche Bedeutung.

§ 6

 

Es gilt das von der Gemeindevertretung am 24.04.2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

§ 7

 

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 24.04.2025 beschlossene Stellenplan.

 


 

 

§ 8

 

Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62,63,640-643,647-649,65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-646 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO-Doppik herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich gemäß § 21 GemHVO-Doppik übertragbar.

 

Als erheblich im Sinne des § 100 Absatz 1 letzter Satz HGO gelten im Ergebnishaushalt über- und außerplanmäßige Auszahlungen, wenn sie 10.000,00 EUR im Einzelfall übersteigen. Diese bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Im Übrigen ist der Gemeindevertretung alsbald Kenntnis zu geben.

 

Als erheblich im Sinne des § 100 Absatz 1 letzter Satz HGO gelten im Finanzhaushalt über- und außerplanmäßige Auszahlungen, wenn sie 15.000,00 EUR im Einzelfall übersteigen. Diese bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Im Übrigen ist der Gemeindevertretung alsbald Kenntnis zu geben.

 

§ 9

 

Gegenseitiger Deckungsvermerk nach § 20 Abs. 2 und 3 GemHVO:

 

Die Ansätze für Auszahlungen für Geringwertige Vermögensgegenstände (GWG) sind insgesamt gegenseitig deckungsfähig.

 

Einseitiger Deckungsvermerk nach § 20 Abs. 6 GemHVO:

 

Sollte sich im Rahmen der Haushaltsausführung herausstellen, dass Haushaltsveranschlagungen im Ergebnishaushalt aktivierungsfähig sind, wird eine einseitige Deckungsfähigkeit vom Budget des entsprechenden Teilergebnishaushalts zu dem jeweiligen Finanzbudget wirksam. Die Mittel im Finanzhaushalt gelten als bereitgestellt und die Mittel im Ergebnishaushalt in gleicher Höhe als gesperrt.

 

§ 10

Als Wertgrenze werden festgesetzt für den Begriff des Vorhabens von nur geringer finanzieller Bedeutung im Sinne von § 12 GemHVO ein Betrag von weniger als 10.000 €.

 

 

Nentershausen, den 25.04.2025                                               Der Gemeindevorstand

                                                                                               

   

                                                                                           

Weinert

Bürgermeister


 

 

 

  1. Bekanntmachung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

 

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

 

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 97 a HGO

 

 

  1. die Abweichung von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich in der Planung nach § 92 Abs. 5 Ziffer 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung für den Ergebnis- und Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Nentershausen.

  2. die zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von
                                                   --450.656. EUR--

    (in Worten: „Vierhundertfünfzigtausendsechshundertsechsundfünfzig Euro“)

    gemäß § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung unter dem Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

  3. den zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 
                                                   --1.500.000 EUR--
                   (in Worten: „Eine Million Fünfhunderttausend  Euro“)

    gemäß § 105 Abs. 2 Hessischen Gemeindeordnung.

  4. das im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 (§6) der Gemeinde Nentershausen beschlossene Haushaltssicherungskonzept gemäß § 92a HGO.

 

 

 

 

                                                                                   Kassel, den 27. Mai 2025

RPKS – Z5-33 c 04/35-2017/18                           Regierungspräsidium Kassel

                                                                                   gez. (Weinmeister)

                                                                                   Regierungspräsident

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10. Juni 2025 bis 18. Juni 2025 im Rathaus der Gemeinde Nentershausen, Burgstraße 2, 36214 Nentershausen, Zimmer 11 zu den üblichen Öffnungszeiten aus.

 

Nentershausen, den 04. Juni 2025                                             Der Gemeindevorstand

                                                                                              Weinert 

Bürgermeister

 
Kontakt

Gemeindeverwaltung Nentershausen

Burgstraße 2
36214 Nentershausen
Tel:  06627 - 92 02-0
Fax: 06627 - 92 02 20

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Rathaus von Nentershausen

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13.15 – 17.30 Uhr

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