Die Nachfrage nach Betreuungplätzen im Landkreis ist sehr groß.
Daher wirbt der Landkreis für das Betreuungsangebot der Kindertagespflege und für die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater.
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Form der Kinderbetreuung. Sie wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in angemieteten Räumen geleistet. Sie ist ein ortsunabhängiges Betreuungsangebot, d.h. Eltern können ebenfalls Kindertagespflegepersonen in umliegenden Kommunen in Anspruch nehmen.
Wer kann das Angebot nutzen?
Eltern können die Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wenn sie:
arbeiten,
eine Ausbildung absolvieren,
studieren oder eine Schule besuchen,
arbeitssuchend sind oder
einen besonderen Betreuungsbedarf haben.
Was gilt für Kinder von 1 bis 3 Jahren?
Kinder im Alter von ein bis drei Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung – entweder in einer Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Was gilt für Kinder von 3 bis 14 Jahren?
In diesem Alter sollen Kinder vorrangig in Kindertageseinrichtungen bzw. Schulen betreut werden. Ergänzend kann jedoch auch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Die Betreuungszeit richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: https://www.hef-rof.de/leben-in-hef-rof/kinder-jugend-familie/kindertagesbetreuung/kindertagespflege/
Flyer Kindertagespflege
Der Betreuungsplatz für Ihr Kind